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FKPB - Forum kritische politische Bildung

FAQ zum „Extremismus“-Konzept und zu Verfassungsschutzüberprüfungen in der Demokratie(bildungs)förderung

Zuletzt aktualisiert am 27. Januar 2020

Eignet sich das „Extremismus“-Konzept für die Demokratieförderung?

Welche Erfahrungen machen Menschen, die sich für Demokratie und Menschenrechte einsetzen, mit dem "Extremismus"-Konzept?

Welches Demokratieverständnis liegt dem „Extremismus“-Konzept zu Grunde?

Können Demokratieprojekte Jugendliche als potentielle „Gefährder der Demokratie“ ansprechen?

Kann die Förderung von Demokratieprojekten daran gebunden werden, die „fdGO“ anzuerkennen?

Ist die „wehrhafte Demokratie“ eine gute Begründung für Demokratieprojekte?

Werden Träger, die ihre Mitarbeiter*innen nicht durch den Verfassungsschutz überprüfen lassen, mit den Fördermitteln machen was sie wollen?

Sind die Träger und Mitarbeiter*innen politischer Bildungsarbeit zur (politischen) Neutralität verpflichtet?

Sind Landes- oder Bundesämter für Verfassungsschutz geeignet, die Qualität der Demokratieförderung sicherzustellen?

Sind Sicherheitsüberprüfungen von Demokratieprojekten und ihren Mitarbeiter*innen verhältnismäßig?

Ist Populismus der neue Extremismus?

Wie wird man zum „Verfassungsfeind“?

Literatur und Ressourcen

 

Eignet sich das „Extremismus“-Konzept für die Demokratieförderung?

Auch wenn es das Mantra des Verfassungsschutzes und vieler Politiker*innen ist, Einzug in schulische Lehrpläne gehalten und wissenschaftliche Weihen erhalten hat: Das „Extremismus“-Konzept eignet sich nicht als Bezugsrahmen für die Demokratieförderung und (politische) Bildungsarbeit.

Wie funktioniert das Konzept? Ihm liegt ein Modell zugrunde, das von einer normalen und legitimen Mitte ausgeht, zu der diejenigen gehören, die über „Extremismus“ sprechen. Die „Extremisten“ werden außerhalb der legitimen Normalität positioniert: als linke und rechte, neuerdings auch ausländische oder islamistische. Der juristische und sozialwissenschaftliche Spezialdiskurs knüpft dabei an das kollektive Symbol der mathematischen Geraden (mit ihrer Mitte und ihren Extremen) an, ebenso wie an das Konzept von Normalität („wir Normalen“ und „die Anormalen“).

Der E-Begriff wurde seit 1974 durch die Verfassungsschutzorgane geprägt und ersetzte die Bezeichnung „radikal“ für (vermeintliche) Gegner*innen der -> freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Entstehung des E-Konzeptes ist aufs engste an die Praxen der repressiven und der ideologischen Staatsapparate gekoppelt, insb. der Innenministerien. Mit sozialwissenschaftlichen Weihen versehen (seit 1989 geben Uwe Backes und Eckhard Jesse das „Jahrbuch Extremismus und Demokratie“ heraus), konnte es sich dann im allgemeinen Sprachgebrauch verbreiten und wurde insbesondere über politische Bildungsinstitutionen in die zivilgesellschaftliche Arena eingespeist. Beim E-Modell handelt es sich um ein politisches „Staatsschutz- und Normalitätsdispositiv“ (Oppenhäuser).

Ein Problem des E-Konzeptes ist, dass es die Unterschiede der konstruierten Gruppen nivelliert und etwa die Tötung von Geflüchteten ebenso de-legitimiert wie ihre ungehorsame Rettung. Aber die Gleichsetzung (in der „Hufeisentheorie“ als Annäherung der linken und rechten Enden ausgearbeitet) ist nicht das einzige Problem. Schon im Grundsatz ist problematisch, die Gefährdung der Demokratie im Jenseits zu verorten, also jenseits der gesellschaftlichen „Mitte“. Antidemokratisch ist ferner die Ausgrenzung von Gruppen aus dem legitimen demokratischen Diskurs und ihre Transformation in Beobachtungsobjekte (Grundrechtsaktivist*innen sind bevorzugte Zielobjekte). Und schließlich ist das Konzept anti-aufklärend, denn es kann politische Sachverhalte nur in der Struktur des trivialen Modells betrachten, dass selbst nicht aus empirischen Sachverhalten abgeleitet ist. Dies hat zur Folge, dass politische Phänomene oft weder begrifflich noch inhaltlich angemessen verstanden werden. So hilft das Label „rechtsextrem“ nicht weiter, um autoritäre Orientierungen zu verstehen, die nicht nur in der Mitte der Gesellschaft und im Staatsapparat erstarken, sondern bis hinein in die pädagogischen und sozialen Felder. Es hilft auch nicht, um beispielsweise das Identitäts- und Bewegungskonzept der Identitären Bewegung zu verstehen.

Der kritische Fachdiskurs spricht aufgrund der Problematik des E-Konzeptes teilweise von der „extremen Rechten“, bleibt damit allerdings innerhalb der grundlegenden Struktur des Konzeptes.

Das E-Konzept ist falsch, auch wenn man der Meinung sein kann, dass es mitunter die Richtigen trifft (etwa die als „rechtsextrem“ Kategorisierten). Jede Verwendung des Konzeptes reproduziert seine Struktur der politischen Normalität und Anormalität.

Kommt unser Denken ohne die Kategorie der „Extremisten“ aus? Erschwert wird der Boykott des E-Konzeptes für Wissenschafts- und Bildungspraktiker*innen dadurch, dass Förderprogramme darauf basieren. Geld bekommt nur, wer es anerkennt, wie strategisch auch immer. Hier sind Träger nicht nur gefordert zu bilden, sondern politische Entscheidungen zu treffen.

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Welche Erfahrungen machen Menschen, die sich für Demokratie und Menschenrechte einsetzen, mit dem "Extremismus"-Konzept?

Menschen, die sich aktiv gegen Rassismus oder Antisemitismus, Sexismus oder Autoritarismus und für Demokratie und Menschenrechte einsetzen, geraten regelmäßig aufgrund des in der Öffentlichkeit verankerten -> „Extremismus“-Konzeptes unter Druck.

Zum einen sind sie zunehmend von Aktivitäten der AFD im Bund sowie in Land- und Kreistagen betroffen, welche das „Extremismus“-Konzept dazu verwenden, ihre (politischen) Gegner*innen als illegitime Akteur*innen zu diskreditieren, um ihre Aktivitäten zu unterbinden und sich selbst im Gegenzug als im Rahmen des Verfassungsstaates agierend darzustellen. Unter Beschuss stehen regelmäßig Projekte, die im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie Leben!“ gefördert werden. In Sachsen-Anhalt ist auf Antrag der AFD und mit Stimmen der CDU eine Enquete-Kommission „Linksextremismus in Sachsen-Anhalt. Analyse, Sensibilisierung und Prävention zur Stärkung und Wahrung des Rechtstaates in der Auseinandersetzung mit der linken Szene“ eingerichtet worden. Ihren Vorsitz hat André Poggenburg, der mit rassistischem, völkischem und nationalsozialistischem Vokabular in Erscheinung getreten und im Januar 2018 aus der AfD ausgetreten ist, da diese nicht mehr als patriotische Alternative wahrgenommen werde. Zur Diskreditierung und Einschüchterung von Lehrer*innen, die die Ideologeme der AfD im Unterricht kritisch aufgreifen, richtete die AfD Denunziationsplattformen ein.

Diese rechte Offensive geht zum anderen einher mit staatlichen Anfragen an die Verfassungstreue der Projektträger und ihrer Mitarbeiter*innen und mit Bestrebungen, diese stärker, auch mit -> geheimdienstlichen Mitteln zu kontrollieren. So wurden -> über 50 Träger, die sich um Mittel des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ beworben hatten, „anlassbezogen einer Überprüfung auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse unterzogen“. Auch das mit der Mehrheit von CDU und Grünen verabschiedete Gesetz zur „Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen“ sieht die Möglichkeit von -> Sicherheitsüberprüfungen von Projektmitarbeiter*innen durch das Landesamt für Verfassungsschutz vor. Mit diesen Maßnahmen werden Menschen, die sich in Projekten für die Stärkung der Demokratie und gegen menschenfeindliche oder autoritäre gesellschaftliche Entwicklungen einsetzen, einem Generalverdacht der fehlenden Verfassungsstreue ausgesetzt. Gleichzeitig werden staatliche Befugnisse ausgeweitet – auch die des Verfassungsschutzes, der einer demokratischen Kontrolle weitgehend entzogen ist. Damit entscheiden in letzter Instanz nicht fachliche Qualitätsstandards einer Profession der mobilen Beratung oder politischen Bildung, sondern sicherheitsbehördliche Überlegungen, wer staatliche Förderung erhält.

So machen Menschen, die sich für Demokratie und Grundrechte einsetzen, die Erfahrung, selbst auf Grundlage des -> „Extremismus“-Modells verdächtigt oder diskreditiert zu werden.

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Welches Demokratieverständnis liegt dem „Extremismus“-Konzept zu Grunde?

Seit 1992 legt die Bundesregierung in Variationen Förderprogramme zur Prävention von (Rechts-) „Extremismus“, später zudem zur Stärkung von Zivilgesellschaft und Demokratie auf. Auch die aktuellen Programme stehen unter diese doppelten Zielbestimmung, obwohl die wissenschaftliche Begleitforschung vielfach auf die mangelnde Substanz und damit einhergehende Problemverkleinerung sowie politische Instrumentalisierung des -> „Extremismus“-Konzepts hingewiesen hat.

Das -> "Extremismus"-Konzept operiert mit einem auf den Verfassungsstaat und die -> fdGO reduzierten -> Demokratieverständnis. Es deklariert „verfassungsfeindliche“ Haltungen, sehr unterschiedliche Aktivitäten und gesellschaftlich problematische Phänomene jedweder Couleur als „Angriff“ auf die Demokratie, indem es eine vermeintlich klare Grenzziehung zwischen einer scheinbar demokratisch gesinnten „Mitte“ und einem demokratisch problematischen, weil „extremistischen“ Rand suggeriert. Doch Staat, Demokratie und Gesellschaft sind nicht dasselbe.

Die Entstehung der bürgerlich-kapitalistischen, nationalstaatlich organisierten Gesellschaften und der demokratischen Prinzipien Freiheit und Gleichheit liegen zwar historisch nah beieinander, gehen aber nicht ineinander auf. Der Staat ist nicht der Garant oder Vermittler des Allgemeinwohls, er handelt auch nicht ‚aus einem Guss‘. Staatliche Institutionen haben ihre je eigenen, oft sogar im Widerspruch zueinander stehenden Handlungslogiken. Auch staatliches Handeln unterliegt politischen Auseinandersetzungen. Konsens wird machtvoll durchgesetzt. Er wird über zivilgesellschaftliche Diskurse organisiert, indem Themen und Begriffe („Extremismus“, Digitalisierung) gesetzt oder Probleme und Konflikte (Klimawandel, Kapitalismus) dethematisiert und so der politischen Diskussion und alternativen Entscheidungsmöglichkeiten entzogen werden. Das Parteiensystem, Wahlen und Repräsentation sind die Grundpfeiler der bürgerlich-liberalen Demokratien.

Doch der Demokratiebegriff selbst, besonders aber die Geschichte demokratischer Errungenschaften, von der „Volkssouveränität“ bis hin zu den sozialen Grund- und Freiheitsrechten, die erst von sozialen Bewegungen gegen staatliche Herrschaft erkämpft werden mussten und müssen, weisen weit über dieses formale Institutionengefüge hinaus, nämlich auf den Prozess des demokratischen Begehrens. Demokratie ist keine bloße Staats- oder Herrschaftsform, sondern eine politische Praxis, die im Sinne von Selbstbestimmung auf Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zielt. Die Kritik an der kapitalistischen Produktions- und imperialen Lebensweise, den verhärteten Strukturen sozialer Ungleichheit, sowie der Privatisierung ehemals öffentlichen Eigentums und weiten Teilen der sozialen Infrastruktur und der Protest gegen Sozialabbau und prekäre Arbeitsverhältnisse sind Teil dieser Praxis. Und diese Praxis, die festhält am aufklärerischen Gedanken der Emanzipation, ist Teil des konstitutiven Pluralismus moderner Gesellschaften – eines Pluralismus der Denk- und Lebensweisen, der sozialen Praxen, Einstellungen und Überzeugungen. Er lässt sich weder auf das Parteiensystem beschränken, noch darin bündeln. Er schafft daher auch immer neue Formen der Kritik an Ausbeutungsverhältnissen, an sexistischer Abwertung und rassistischer Ausgrenzung und damit auch neue Räume der politischen Auseinandersetzung, jenseits von Parlamenten und Parteien – und jenseits der „demokratischen Mitte“ im Sinne des E-Konzepts, aber im, mit und gegen den -> Staat.

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Können Demokratieprojekte Jugendliche als potentielle „Gefährder der Demokratie“ ansprechen?

Die staatlich geförderten Programme gegen „Extremismus“ und für Demokratie, wie das aktuelle Programm „Demokratie leben!“, zielen in der Regel auf Jugendliche und Kinder ab. Die (Bildungs-) Arbeit mit Erwachsenen bleibt weitgehend außen vor. In den Förderprogrammen dominiert meist die Logik der Prävention. Jugendliche sollen vorbeugender Verhaltens- und Werteerziehung unterzogen werden, statt mit ihnen gemeinsam gesellschaftliche Verwerfungen und politische Konflikte zu bearbeiten. Hierzu eröffnet die institutionalisierte Leitidee der -> „wehrhaften Demokratie“, flankiert von einem -> „Extremismus“-Modell kaum Möglichkeiten. Sie legt vielmehr nahe, Jugendliche als potentielle „Gefährder“ wahrzunehmen und zu adressieren.

Das ist aus der Sicht kritischer politischer Bildungsarbeit nicht nur jugendpädagogisch problematisch, sondern politisch gefährlich. Soziale und politische Problemfelder wie die Zunahme und Polarisierung sozialer Ungleichheit, der strukturelle Demokratieabbau mit den zunehmenden Tendenzen autoritärer Staatlichkeit sowie der politische Rechtsruck werden einer zusammenhängenden Wahrnehmung und Thematisierung entzogen, individualpädagogisch gedeutet und so in ihrer tatsächlichen Gefahr für demokratische Gesellschaften verkleinert. Fehlt eine gesellschaftliche Diagnose und politische Analyse, so ist das gerade in der demokratiepädagogischen und politischen Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen fatal, denn sie sind ja nicht Verursachende, sondern die Betroffenen von Entdemokratisierungsprozessen und vom Abbau sozialer Sicherungssysteme. Jugendliche sind auch dann keine „Gefährder“, wenn sie gewaltförmig handeln oder sich undemokratisch verhalten, viel eher zeigen sich darin Bedrohungen und Einschränkungen ihrer eigenen, selbstbestimmten Entwicklungs- und Emanzipationsprozesse.

Kinder und Jugendliche sind so ‚demokratisch‘, wie ihr näheres und weiteres Umfeld es zulässt und wie die politische Kultur es ihnen vorführt. Sie haben dazu eine bisweilen zustimmende, bisweilen ablehnende, bisweilen verunsicherte Position. In erster Linie aber sind sie neugierig auf Welt, interessiert daran, sich zu positionieren, vor allem sind sie auf der Suche. Im Gegensatz zur gängigen demokratiepädagogischen Verhaltenserziehung will -> politische Bildungsarbeit in einem kritisch-emanzipatorischen Sinne junge Menschen darin unterstützen, einen eigenen Weg zu finden, politisch zu handeln, indem sie sich einmischen, intervenieren, zusammenschließen und solidarisch gemeinsame Interessen vertreten. In einer Perspektive kritischer politischer Bildungsarbeit kann Demokratieprojekten nicht die Aufgabe zukommen, die Arbeit repressiver Staatsinstitutionen zu unterstützen oder zu ersetzen, indem sie junge Menschen ‚normalisiert‘, diszipliniert und als potentielle „Gefährder“ pädagogisiert. Im Wissen um die eigenen Beschränkungen und das eigene Eingebundensein in die oben beschriebenen Verhältnisse suchen sie stattdessen Werkstätten und Möglichkeitsräume von Selbstbestimmung und Demokratisierung zu schaffen.

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Kann die Förderung von Demokratieprojekten daran gebunden werden, die „fdGO“ anzuerkennen?

Im Zentrum des -> „Extremismus“-Modells, der (inzwischen zurückgenommenen) „Demokratieerklärung“ oder Extremismusklausel des Bundesfamilienministeriums sowie der Richtlinien des Verfassungsschutzes steht die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ (fdGO). Was ist das?

Die Formulierung entstammt dem Grundgesetz, wird dort aber nicht näher erläutert. Sie bedarf also der Interpretation und Auslegung. Diese Auslegung war von Anfang an verfassungsrechtlich und politisch umstritten und ist es bis heute. Daher stellt sich die Frage, wie eine einzelne Wendung aus dem Grundgesetz zu einer verallgemeinerten ‚Legalitätsformel‘ werden konnte.

Im Grundgesetz findet sich die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ an insgesamt 7 Stellen (Artikel 10, 11, 18, 21, 73, 87a und 91). Historisch bedeutsam wurde Artikel 21: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ (Artikel 21, Absatz 2)

1952 verbot das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die neonazistische SRP und auf zeitgleichen Antrag der damaligen Bundesregierung 1956 die KPD. Den Antrag auf Verbot der NPD lehnte das BVerfG 2003 wegen umfangreicher Verwicklungen des Verfassungsschutzes ab und 2017, weil die NPD nicht über die Möglichkeiten verfüge, ihre verfassungswidrigen Ziele auch durchzusetzen. Die beiden Parteiverbote aus den 1950er Jahren sind für den aktuellen Diskurs der fdGO von entscheidender Bedeutung. Zum einen setzten die beiden Verbotsanträge erstmals sogenannten „Rechts- und Linksextremismus“ gleich, zum anderen nahm das BVerfG in seinen Urteilsbegründungen Bezug auf die Formel der -> „streitbaren“ Demokratie und lieferte eine Minimalliste dessen, worin die „freiheitlich demokratische Grundordnung“ bestehe: Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung; Volkssouveränität; Gewaltenteilung; Verantwortlichkeit der Regierung; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Unabhängigkeit der Gerichte; Mehrparteienprinzip und Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Ausübung einer Opposition. (Vgl. BVerfGE 1952, 2, 1)

Diese selektive Liste, in der insbesondere alle sozialen Grundrechte fehlen, wird nun als identisch mit der fdGO und als Essenz des Grundgesetzes gelesen, die wiederum Grundrechtseinschränkungen legitimiert. Kritische Verfassungsrechtler*innen sprechen deshalb von einer Entwicklung der fdGO hin zu einem „Kampfbegriff“ (Seifert 1991), der der „Feindbestimmung“ (Schulz 2012) diene.

Die fdGO bildete auch den Kernpunkt des sogenannten „Radikalenerlasses“ von 1972. Der Gemeinsame Runderlass der Ministerpräsidenten und aller Landesminister „Beschäftigung von rechts- und linksradikalen Personen im öffentlichen Dienst“ verfügte, dass ins „Beamtenverhältnis nur berufen werden (darf), wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt; Beamte sind verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen. (…) Gehört ein Bewerber einer Organisation an, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung eintreten wird.“

Dieser Erlass ging einher mit der Ausspionierung und Überprüfung von ca. 3,5 Millionen Personen durch den Verfassungsschutz – durch Regelanfragen, nicht aufgrund von Anhaltspunkten für Dienstverfehlungen. Nach 11.000 Anhörungsverfahren wurden ca. 1.500 Menschen nicht in den Staatsdienst übernommen oder entlassen, also mit Berufsverboten belegt. Dies betraf vor allem Schulen und Universitäten, in geringer Zahl auch Justiz, Post und Bahn. Der Radikalenerlass zerstörte Berufsbiographien, provozierte aber auch Solidarität mit den Betroffenen, eine zivilgesellschaftliche Debatte über die Aushebelung von Grundrechten sowie Kritik aus dem Ausland an der Einschränkung freier Meinungsäußerung und der Diskriminierung politischer Anschauungen. Sowohl die identifizierten „Staatsfeinde“ als auch die misstrauisch Überprüften waren zu über 90% dem linken Spektrum zuzurechnen, viele Mitglieder der DKP, aber auch Unorganisierte. Ab Ende der 1970er Jahre kam der Erlass nicht mehr zur Anwendung oder wurde von den Bundesländern abgeschafft. Nur wenige Betroffene wurden rehabilitiert und nur dann, wenn sie den Klageweg beschritten; dafür denkt Bundesinnenminister Seehofer 2019 über eine Neuauflage der Überprüfung von Beamt*innen nach. Der Niedersächsische Landtag hat den Radikalenerlass 2016 als „ein unrühmliches Kapitel in der Geschichte Niedersachsens" bewertet und eine Beauftragte zur Aufarbeitung der Schicksale der von Berufsverboten betroffenen Personen eingesetzt.

Gesinnungsschnüffelei und Bekenntniszwang setzen sich unter Einbeziehung des Inlandsgeheimdienstes fort in den von Bildungsträgern verlangten Demokratieerklärungen oder deren „Sicherheitsüberprüfungen“. Das zum ‚Schutz‘ der fdGO gehörende Feindbild hat sich entgrenzt. Nicht mehr nur Staatsbedienstete sind potentielle ‚Gefährder‘, sondern alle im Bildungsbereich und in Demokratieprojekten Tätigen. Damit beantwortet sich die in der Überschrift gestellte Frage mit einem klaren Ja. Die Ministerialbehörden können die Förderung von Demokratieprojekten an solche Bekenntnisse binden. Es gibt keinen justiziablen Gegenstand einer Klage, denn das Ansinnen selbst ist lediglich Scheinpolitik. Die fdGO mit ihrer jetzt geläufigen Festlegung von rein formalen Kriterien, die sich auf die Staatsapparatur, die ebenfalls rein formale Gewaltenteilung, eine vage bleibende Achtung der Menschenrechte und Wahlen als (einzige) staatsbürgerschaftliche Aktivität beschränken, ist zu einem politischen Instrument der Unterwerfung und Feindbestimmung mutiert. Mit Rechtsmitteln ist diesem Instrument nicht beizukommen, aber mit politischer Auseinandersetzung und kollektivem politischen Mut.

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Ist die „wehrhafte Demokratie“ eine gute Begründung für Demokratieprojekte?

Nein, das ist sie nicht. „Wehrhafte“ oder „streitbare Demokratie“ sind sowohl Formeln der Staatsrechtslehre, als auch ideologische Floskeln. Im Grundgesetz finden sich derartige Formulierungen nicht. In der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts zum KPD-Verbot 1956 taucht die Formulierung erstmals auf. Anfang der 1970er Jahre findet sie über weitere BVerfG-Urteile in Verbindung mit der -> fdGO Eingang in den verfassungsrechtlichen Diskurs und wird in der Folge zu einem wesentlichen verfassungsrechtlichen Auslegungskriterium, das jedoch selbst wieder unterschiedlich gelesen und gedeutet wird.

Ursprünglich bezog sich die Formel auf Maßnahmen, um eine Renazifizierung der jungen Bundesrepublik zu unterbinden, aber auch darauf, die Bürger*innen vor einem übermächtigen Staat zu schützen. In dieser Weise wurde der Begriff, im englischen Original „militant democracy“, 1937 entwickelt. Dort wird „wehrhafte Demokratie“ von einer streitbaren Zivilgesellschaft her gedacht, die staatlichen Machtansprüchen Grenzen setzt: Die Verfassung wird von kritischen Bürger*innen mit Zivilcourage geschützt. In den 1970er Jahren fand eine sicherheitspolitische Umdeutung statt, die den Staatsschutz in den Mittelpunkt stellt und den antifaschistisch gedachten Ansatz in eine ‚staatstragende‘ Variante überführt. Das ist das aktuell dominante Verständnis.

Problematisch an der Formel der „wehrhaften Demokratie“ ist ihr ideologischer Gehalt, der Staat, Demokratie und Gesellschaft in eins setzt und auf ein ahistorisch zu bewahrendes ‚Standbild‘ fixiert, das weder gesellschaftlichen Wandel, noch Demokratisierungsprozesse kennt. Über das -> „Extremismus“-Konzept wurde der Gedanke der „wehrhaften“ Demokratie zu einer institutionellen Leitidee, die Individuen und Gruppen jenseits einer konstruierten Mitte unter einen „staatsfeindlichen“ Generalverdacht, mindestens aber unter „Extremismus“-Verdacht stellt. Aus dieser Perspektive kommt nicht mehr in den Blick, dass auch staatliche Institutionen selbst zu demokratiegefährdenden Problemzonen werden und demokratische Grundrechte untergraben oder missachten können.

Zum ideologischen, an den Staat und seine Institutionen adressierten Konzept der „wehrhaften“ Demokratie gehört der Satz „Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit“ (Saint Just). Dies kann keine Losung für Demokratieprojekte sein. Auch wenn diesen ein Präventionsmoment inne wohnt, werden sich Trägereinrichtungen kaum als verlängerter Arm des Staates verstehen und die in diesen Projekten Arbeitenden sicher nicht als Dienstleister*innen der Sicherheitsbehörden. Vielmehr gilt es aus projektinhaltlichen Gründen, solchen Bestrebungen, meist bürokratisch verklausuliert, zu widersprechen und zu widerstehen. Kritische Demokratieprojekte arbeiten nicht mit einem formalen, statischen Demokratiebegriff, sondern zielen auf einen aktiven Demokratisierungsprozess, der an Widersprüchen und Konflikten ansetzt und Menschen -> Verstehens- und Handlungsmöglichkeiten eröffnet.

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Werden Träger, die ihre Mitarbeiter*innen nicht durch den Verfassungsschutz überprüfen lassen, mit den Fördermitteln machen was sie wollen?

Im Juni 2018 beschloss der Hessische Landtag mit den Stimmen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen und gegen Proteste ein neues Verfassungsschutzgesetz. Es sieht unter anderem vor, Träger und Mitarbeiter*innen von Demokratieprojekten durch das Landesamt für Verfassungsschutz sicherheitsüberprüfen zu lassen, wenn der Träger erstmalig aus Landesmitteln gefördert wird.

§ 20 HVSG vom 25.06.2018: „Das Landesamt darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten, auch wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn der Empfänger die Informationen benötigt 1. zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung, soweit die Übermittlung nicht nach Abs. 2 beschränkt ist, oder 2. zur Erfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat, insbesondere bei (…) der anlassbezogenen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen und Organisationen, mit denen die Landesregierung zusammenarbeitet aa) in begründeten Einzelfällen, bb) anlässlich der erstmaligen Förderung von Organisationen mit Landesmitteln, sofern diese in Arbeitsbereichen zur Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen tätig werden sollen, mit deren Einwilligung und der Möglichkeit zur Stellungnahme“.

Das gleichzeitig geänderte Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sieht außerdem polizeiliche Zuverlässigkeitsprüfungen für Mitarbeiter*innen u.a. von Trägern „im Bereich der Extremismusprävention“ vor. Auf "extremistisch motivierte Tätigkeiten (rechts / links / salafistisch)" können in Frankfurt am Main bereits alle Mitarbeiter*innen (z.B. Sozialarbeiter*innen) in Flüchtlingsunterkünften polizeilich überprüft werden – auf Wunsch des Landes Hessen.

Auch ohne diese -> unverhältnismäßigen und rechtswidrigen Maßnahmen haben öffentliche Fördermittelgeber umfangreiche Möglichkeiten, die Qualität von Projekten einzuschätzen. Sie müssen sich dabei nicht alleine auf die Aktenlage im Rahmen von Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren verlassen, sondern können auch persönlich in einen Fachaustausch eintreten. In der Praxis findet dies auch statt: So profitieren viele Kommunalpolitiker*innen seit Jahren von der Expertise Mobiler Beratungsteams, Bildungsinitiativen oder Opferberatungsstellen.

Die Sicherheitsüberprüfung von Demokratieprojekten ist keine notwendige Maßnahme, um die zielkonforme Verwendung von Fördermitteln sicherzustellen, sondern sie ist Politik. Ein restriktives und repressives Demokratieverständnis gewinnt erneut Oberhand, gerade als die Aufarbeitung der Folgen des -> „Radikalenerlasses“ beginnt.

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Sind die Träger und Mitarbeiter*innen politischer Bildungsarbeit zur (politischen) Neutralität verpflichtet?

Nein, denn es gibt keine Verpflichtung zu (politischer) Neutralität. Bildungsarbeit steht nie außerhalb politischer Zielvorgaben. Ziele und Grundlagen der staatlichen Bildungsakteure sind im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie in den Landesverfassungen verankert. Sie sind nicht politisch neutral, sondern fordern im Gegenteil den Einsatz für Demokratie und Menschenrechte.

Als wichtiges Rechtsgut der Demokratie gilt die Chancengleichheit der Parteien. Diese darf durch den Staat nicht beeinträchtigt werden. Er muss vielmehr alle Parteien nach dem Gleichheitsgebot behandeln, weshalb z.B. einem -> Parteiverbot enge Grenzen gesetzt sind. Bezeichnet wird dies als „staatliches Neutralitätsgebot“. Es erstreckt sich auf die Staatsorgane, deren Repräsentant*innen und Bediensteten in ihrer jeweiligen Amtsausübung. Keineswegs aber bedeutet deren Pflicht zur parteipolitischen Neutralität, dass etwa Ministerpräsident*innen, Lehrer*innen und Hochschullehrer*innen ihre politischen (oder weltanschaulichen) Präferenzen verschweigen müssten. Erwartet wird vielmehr, dass sie in ihrer staatlichen Funktion politische Parteien weder werbend unterstützen noch herabsetzen. Von Lehrer*innen und Hochschullehrer*innen wird gleichzeitig erwartet, zur politischen Urteilsbildung beizutragen. Dies erfordert u.a. die kritische Auseinandersetzung mit politischen Parteien: mit Parteiprogrammen, politischer Rhetorik und aktuellen Stellungnahmen im politischen Diskurs. Schüler*innen und Studierende sollen in die Lage versetzt werden, die Politik von Parteien zu analysieren und zu beurteilen.

Das parteipolitische Neutralitätsgebot gilt für den Staat und nicht für zivilgesellschaftliche Akteur*innen. Wenn diese allerdings staatliche Mittel in Anspruch nehmen, dann beachtet der Staat bei der Mittelvergabe sein Neutralitätsgebot. So werden die Stiftungen der politischen Parteien unter besonderen Auflagen gefördert und parteinahe Jugendverbände unter der Maßgabe der Pluralität. Zunehmend fordern staatliche Fördermittelgeber grundsätzlich, das parteipolitische Neutralitätsgebot zu beachten. So etwa das hessische „Kompetenzzentrum Extremismusprävention“, ansässig im Innenministerium, im Jahr 2017: „Eine Förderung von Demonstrationen, Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder sonstige Aktionen gegen Parteien mit Mitteln des Landesprogramms ‚Hessen – aktiv für Demokratie und gegen Extremismus‘ ist ausgeschlossen. Solcherlei Maßnahmen sind nicht förderfähig.“ Bildungsarbeiter*innen im Staatsdienst und in der Zivilgesellschaft sind nun gleichermaßen gefordert, restriktiven Interpretation des parteipolitischen Neutralitätsgebotes entgegen zu treten. Die Politik von Parteien (und Staat) in Wort und Schrift kritisch zu analysieren, damit sie beurteilt werden kann, gehört zu ihren originären Aufgaben.

In den Diskussionen, was in der politische Bildungsarbeit als ‚erlaubt‘ gilt und was nicht, wird auch auf den Beutelsbacher Konsens verwiesen. Dies sagt viel über die gegenwärtige Entpolitisierung aus, aber wenig über das Tagungsergebnis aus dem Jahr 1976 (das keine rechtliche Bedeutung hat). Neben einem Überwältigungsverbot forderten die Schul-Politikdidaktiker damals nicht nur eine kontroverse Auseinandersetzung mit allem, was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, sondern auch, Schüler*innen in die Lage zu versetzten, eine politische Situation und die eigene Interessenlage zu analysieren, sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne ihrer Interessen zu beeinflussen. Der Aufruf zur politischen Neutralität ist Politik.

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Sind Landes- oder Bundesämter für Verfassungsschutz geeignet, die Qualität der Demokratieförderung sicherzustellen?

Als Inlandsgeheimdienst entziehen sich die Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz einer demokratischen Kontrolle. Deshalb fordern Grundrechtsorganisationen nicht erst seit dem NSU-Skandal, die Behörden aufzulösen und den Schutz der Verfassung vollständig in demokratische und demokratisch kontrollierbare Strukturen zu überführen.

Im Dunkelfeld vollzieht sich auch der Einsatz des Verfassungsschutzes für die Demokratieförderung. 2018 wurde durch eine Anfrage im Deutschen Bundestag bekannt, dass 51 Projektträger im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ einer Überprüfung auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse unterzogen wurden – ohne informiert zu sein und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme. Das BMFSFJ beantragte, die Klage der Open Knowledge Foundation auf Offenlegung der durchleuchteten Organisationen zurückzuweisen: „Das Offenlegen der Namen der 51 überprüften Projektträger würde die Funktionsfähigkeit des BMFSFJ beeinträchtigen. Es besteht die Gefahr, dass die betroffenen und auch andere Projektträger in Zukunft keine Fördermittel mehr beantragen, weil sie befürchten, dass sie in Verbindung gebracht werden mit extremistischen Tätigkeiten. Das aufgelegte Förderprogramm würde damit letztlich leer laufen. (…) Die Namen der überprüften Organisationen sind demnach bislang vertraulich. Würden sie offengelegt, ist zu erwarten, dass die überprüften, aber auch die anderen geforderten Projektträger misstrauisch gegenüber dem BMFSFJ würden.“ Ohne die Öffentlichkeit und die Betroffenen in Kenntnis zu setzen, hatte das Bundesministerium des Innern schon im Jahr 2004 den Informationsaustausch zwischen Ministerien und Bundesamt für Verfassungsschutz über „Organisationen, Personen und Veranstaltungen“ veranlasst, um die „missbräuchliche Inanspruchnahme“ von „Förderungsprogrammen mit jugend-, bildungs-, entwicklungs-, umwelt- oder integrationspolitischer Zielsetzung sowie im Rahmen staatlich geförderter Initiativen zur Extremismusbekämpfung“ durch „extremistische Gruppen“ auszuschließen.

Die Verwendung öffentlicher Mittel geheimdienstlich zu überprüfen ist nicht nur -> unverhältnismäßig, sondern verkennt auch, dass das -> Demokratiekonzept des Verfassungsschutzes vollkommen ungeeignet ist. Die Verfassungsschutzbehörden beobachten und speichern regelmäßig demokratische Aktivitäten, mit denen Grundrechte ausgeübt werden. Sie verdächtigen gelebte Demokratie, die auch die Kritik an der Verfassung beinhalten können muss (z.B. am Abbau des Asylrechtes oder an den Hürden direkter Demokratie). Die Beobachtungen sowie Speicherung und Übermittlung von Daten sind daher vielfach rechtswidrig (wobei der Rechtsbruch aufgrund des Wirkens im Geheimen oftmals weder aufgeklärt noch korrigiert werden kann). Die rechtswidrige Praxis offenbart das Demokratiedefizit der Ämter für Verfassungsschutz. In ihrem aus der -> „Extremismus"-Logik völlig verkürzten Demokratieverständnis disqualifizieren sie sich, geeignete Daten über demokratiefördernde Aktivitäten zur Verfügung zu stellen.

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Sind Sicherheitsüberprüfungen von Demokratieprojekten und ihren Mitarbeiter*innen verhältnismäßig?

Im Juni 2018 wurde bekannt, dass 20 Persönlichkeiten mit Migrationshintergrund, die das Hessische Sozialministerium für "herausragende Leistungen" geehrt hat, zuvor durch den Hessischen Verfassungsschutz überprüft werden sollten; darunter die Präsidenten der Hochschule Fulda und der Universität Gießen, wobei letzterer die Überprüfung abgelehnt hat. Nach Protesten will die hessische Landesregierung Menschen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, künftig nicht mehr durch den Verfassungsschutz überprüfen lassen.

Anlasslose Sicherheits- und „Zuverlässigkeits"-Überprüfungen machen aus den Subjekten von Demokratie Objekte der Beobachtung. Die staatlichen Sicherheitsbehörden erklären den Demos zum Risiko und setzen sich als Hüter der Demokratie ein. Dies ist schon im Grundsatz antidemokratisch und nicht verfassungsgemäß. Wie gefährlich die Selbstermächtigung verselbständigter Sicherheitsbehörden werden kann, zeigt sich in Hessen, dessen Verfassungsschutz tief in den NSU-Skandal verstrickt ist und dessen Innenbehörden seit Jahren Aufklärung verhindern.

Die Logik der Verdächtigung und der obrigkeitsstaatlichen Zertifizierung von Zuverlässigkeit befördert Duckmäusertum, Denunziation, Anpassung und Autoritarismus, wie sich an der Geschichte des -> „Radikalenerlasses“ zeigt. Sie behindert den lebendigen Streit um Demokratie, die notwendige Kritik am Staat und die demokratisch gebotene Kontrolle seiner Institutionen. Sie beschädigt soziale Zusammenhänge, statt sie zu ermöglichen und unterminiert eine zentrale Eigenschaft demokratischer Gesellschaften: die Gewaltenteilung.

Es gehört zu den Aufgaben der Polizei, allen konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung von Menschen nachzugehen, um diese zu verhindern. Sicherheitsüberprüfungen ohne Anlass sind nicht nur mit Blick auf die Grundrechte der Betroffenen, sondern auch mit Blick auf die demokratische Entwicklung und die Stärkung der Zivilgesellschaft grundsätzlich unverhältnismäßig – nicht nur bei Hochschulpräsidenten.

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Ist Populismus der neue Extremismus?

Der Begriff Populismus wird derzeit sehr häufig und in unterschiedlicher Bedeutung verwendet – politisch, wissenschaftlich, polemisch. Parallelen zum -> „Extremismus“-Modell sind angelegt:  Wir („Normalen“ bzw. „Legitimen“) sprechen über die („Anormalen“ bzw. „Illegitimen“). Ebenso wie das E-Modell funktioniert auch das dominante Populismus-Konzept in einem Rechts-Links-Schema, das die selbsterklärte Mitte ausnimmt; beide können aufeinander bezogen werden. So wurde die Bezeichnung „rechtsextremistisch“ für den Französischen Front National durch die Bezeichnung „rechtspopulistisch“ ersetzt, seit sich die Partei mit hohen Wähleranteilen etabliert hat. Kraft ihres Einflusses können so aus „Extremisten“ „Populisten“ werden. Wenn der Populismus im „Graubereich zwischen Demokratie und Extremismus“ (Möllers/Manzel) verortet wird, reproduziert sich das Problem des -> Extremismus-Modells im Populismus-Konzept.

Aber der Populismus-Diskurs ist komplizierter. Zum einen ist Populismus nicht nur ein delegitimierender Kampfbegriff, sondern auch ein programmatischer Begriff innerhalb eines Teils der Linken (Laclau, Boos), wenngleich der Linkspopulismus außerhalb Lateinamerikas nicht sehr prominent ist. Zum anderen gibt es Theorien des Populismus, die gesellschaftliche Sachverhalte zu begreifen versuchen:

Der autoritäre Populismus verspreche, die Allgemeinheit in der Form des Staates und des einheitlichen Volkes herzustellen, es zu schützen und unmittelbar zu vertreten (Demirović). „Indem die Einfachen sich in ihrem Streit mit den Mächtigen auf den Begriff des Volkes berufen, machen sie einen Anteil geltend, der ihnen in der bestehenden Anordnung der Dinge vorenthalten wurde.“ (Demirovic) Komplexe gesellschaftliche Widersprüche würden verschoben in Gegensätze zwischen einem vereinheitlichten Volk und einem externen Feind, so Zizek, der Populismus deshalb für letztlich proto-faschistisch hält.

Da er selbst kein gesellschaftstheoretisches Substrat hat, wird der Populismus auch als „dünne Ideologie“ bezeichnet, der folgende Elemente aufweise: die „Berufung auf den common sense, Anti-Elitarismus, Anti-Intellektualismus, Institutionenfeindlichkeit sowie Moralisierung, Polarisierung und Personalisierung der Politik“ (Priester).

Rechtspopulismus wird zudem als Strategie bzw. Stilmittel betrachtet. Seine Kommunikationsweise verbreite Inhalte rechter Ideologie – also Rassismus, Sexismus, Antisemitismus etc. –  auf massentaugliche Art und Weise (Wiegel).

Populismus ist nicht der neue Extremismus, auch wenn mit beiden Bezeichnungen politische Gegner*innen als – mehr oder weniger – antidemokratisch delegitimiert werden sollen. Als politisches Programm und als analytischer Begriff ist Populismus umstritten - die Diskussion wird weiter andauern.

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Wie wird man zum „Verfassungsfeind“?

In Rechtsprechung, Verordnungen, Berichten der Verfassungsschutzämter, öffentlichen Debatten und einigen Gesetzestexten wird immer wieder von „Verfassungsfeindlichkeit“ gesprochen. Auch werden „extremistisch“ und „verfassungsfeindlich“ teils synonym verwendet.

Was bedeutet „verfassungsfeindlich“? Im Grundgesetz lässt sich der Begriff nicht finden. Stattdessen stößt man hier auf den Terminus „Verfassungswidrigkeit“. So wird in Artikel 21 geregelt, dass Parteien verfassungswidrig seien, wenn diese die -> „fdGO“ beeinträchtigen oder beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik gefährden würden. In diesem Fall kann ausschließlich das Bundesverfassungsgericht diese Parteien verbieten (Absatz 2) oder von der staatlichen Parteienfinanzierung ausschließen (Absatz 3). Nicht klar wird allerdings, ob „Verfassungsfeindlichkeit“ dann eine abgemilderte Stufe oder die begriffliche Zuschreibung vor einem anstehenden Parteiverbotsverfahren wäre (Schäfer 1982, S. 139 f.).

Große Bedeutung erlangte der Begriff „verfassungsfeindlich“ im Kontext des -> „Radikalenerlasses“ aus dem Jahr 1972. In dem entsprechenden Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz ist zu lesen, dass Mitgliedschaften in „verfassungsfeindlichen“ Organisationen Zweifel an der Verfassungstreue begründen würden. Im Jahr 1975 beschäftigte sich das -> Bundesverfassungsgericht mit dem „Radikalenerlass“. Das Gericht stellte nicht nur die Rechtmäßigkeit der Berufsverbote fest. Es legitimierte auch, dass durch die Exekutive „vertreten werden darf, [eine] Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele“. Außerdem seien Parteien und Einzelpersonen nicht davor geschützt, „faktische Nachteile“ und „Schranken“ durch die Betitelung „verfassungsfeindlich“ zu erhalten.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war und ist jedoch bis heute umstritten. Peter Römer sieht darin bspw. eine gefährliche juristische „Grauzone“ zwischen Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit (Römer 2009, S. 113). Weder muss ein Parteiverbot ausgesprochen, noch rechtswidriges Handeln festgestellt werden, damit die Exekutive willkürlich festlegen kann, wer „verfassungsfeindlich“ agiert und wer nicht. Die Frage, wie man zum „Verfassungsfeind“ wird, lässt sich also nicht durch geltendes Recht beantworten. Es ist von den politischen Kräfteverhältnissen abhängig – mit allen Folgen für Einschränkungen des demokratischen Streits und der Beschädigung von Organisationen sowie Einzelpersonen bspw. durch -> (vorwiegend gegen Linke gerichtete) Berufsverbote oder den Entzug der Gemeinnützigkeit, wie dies jüngst die VVN-BdA erlebt hat.

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Literatur und Ressourcen

Portal "Extrem demokratisch" (Texte, Gutachten und Proteste gegen Extremismusklausel und Extremismusdenken)

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Achour, Sabine; Gill, Thomas (2019): „Liebe Teilnehmende, liebe Gefährderinnen und Gefährder!“ Extremismusprävention als politische Bildung? In: Journal für politische Bildung 3/2019.

Bürgin, Julika; Eis, Andreas (2019): Bildung für eine autoritäre Demokratie? Zur Neuausrichtung politischer und demokratischer Bildung. In: HLZ Zeitschrift der GEW Hessen Mai 2019, S. 20f.

Bundesverband Mobile Beratung (05/2018): Stellungnahme zur Überprüfung von Demokratieprojekten durch den Verfassungsschutz

Bundesverband Mobile Beratung (2019): Auf zu neuen Ufern Warum Mobile Beratung und Politische Bildung mehr sein müssen als Extremismusprävention.

Demirović, Alex (2018): Autoritärer Populismus als neoliberale Krisenbewältigungsstrategie. In: PROKLA Heft 190, 1/2018, S. 27-42.

Denninger, Erhard u.a. (Hrsg.) (1977): Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverständnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik, Frankfurt/M.: Suhrkamp.

Deutsche Vereinigung für politische Bildung, Landesverband Hessen (12/2017): Neutralitätsgebot und Zuverlässigkeitsüberprüfung sind keine geeigneten Instrumente für Bildungsarbeit in der Demokratie!

Deutscher Bundesjugendring (2018): „Werkstätten der Demokratie – politische Bildung von Jugendverbänden und Jugendringen stärken und schützen“

Deutsches Institut für Menschenrechte (2019): Schweigen ist nicht neutral. Menschenrechtliche Anforderungen an Neutralität und Kontroversität in der Schule

Dunkel, Barbara; Gollasch, Christoph; Padberg, Kai (Hrsg.) (2019): Nicht zu fassen. Das Extremismuskonzept und neue rechte Konstellationen. Berlin: Universitätsverlag der TU Berlin.

Forum kritische politische Bildung, Forschungsstelle Rechtsextremismus/Neonazismus an der Hochschule Düsseldorf, Komitee für Grundrechte und Demokratie, Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Assoziation für kritische Gesellschaftsforschung (12/2017): Appell an den Hessischen Landtag – Entziehen Sie dem Innenministerium die Zuständigkeit für die Förderung von Demokratieprojekten! Stimmen Sie dem Entwurf für das neue Verfassungsschutzgesetz nicht zu!

Friedrichs, Jan-Henrik (2018): „Was verstehen Sie unter Klassenkampf?“ Wissensproduktion und Disziplinierung im Kontext des „Radikalenerlasses“. In: Sozial.Geschichte Online, Heft 24/2018.

Fuhrmann, Maximilian; Hünemann, Martin (2017): Fehlschlüsse der Extremismusprävention. Demokratieförderung auf ideologischen Abwegen. Hrsg. Rosa-Luxemburg-Stiftung. Berlin.

Hufen, Friedhelm (2018): Politische Jugendbildung und Neutralitätsgebot. In: Recht der Jugend und des Bildungswesens 66/2. S. 216-221.

Informations- und Dokumentationszentrums für Antirassismusarbeit (IDA) e.V. (Hrsg.) (2019): Das Extremismus­modell. Über seine Wirkungen und Alternativen in der politischen (Jugend­)Bildung und der Jugendarbeit

Kretschmann, Andrea (2017): Soziale Tatsachen. Eine wissenssoziologische Perspektive auf den „Gefährder“. In: APuZ 32/33, S. 11-16.

Leggewie, Claus; Meier, Horst (2019): Rechte und Linke in trauriger Einfalt. Die Parolen der AfD sind kein Fall für einen nutzlosen "Verfassungsschutz", der einst die Linke unter Verdacht hatte. Vielmehr sollten sie zu einer politischen Debatte führen. In: Frankfurter Rundschau, 18.01.2019.

Liebscher, Doris (2014): Wahnsinn und Wirkungsmacht. Der Extremismus-Diskurs torpediert die Arbeit gegen Nazis, Ungleichheitsideologien und Diskriminierung: Ein Plädoyer für Demokratie und gegen den Extremismus-Begriff. In: Friedrich Burschel, Uwe Schubert, Gerd Wiegel (Hrsg.): „Der Sommer ist vorbei…“ Vom „Aufstand der Anständigen“ zur „Extremsimusklausel“: Beiträge zu 13 Jahren Bundesprogramme gegen Rechts. Münster: edition assemblage, S. 103-118.

Luczak, Anna (2018): Gutachten zur Verknüpfung staatlicher Förderleistungen mit „sicherheitsbehördlichen Überprüfungen“ der geförderten Träger*innen und deren Mitarbeiter*innen unter Einbeziehung von Verfassungsschutzbehörden.

Narr, Wolf-Dieter (2009): Die „fdGO“ als Waffe. Keine Freiheit den Feinden der Freiheit? In: Cilip. Bürgerrechte und Polizei (93) 2, S. 53–60.

Oppenhäuser, Holger (2011): Das Extremismus-Konzept und die Produktion von politischer Normalität. In: Forum für kritische Rechtsextremismusforschung (Hrsg.): Ordnung. Macht. Extremismus. Wiesbaden: Springer, S. 35-58.

Rhein, Katharina (2020): Deprimierendes Demokratieverständnis. Politische Bildung als positiver Verfassungsschutz? In: HLZ 5/2020, S. 20f.

Rigoll, Dominik (2017): Streit um die streitbare Demokratie. Ein Rückblick auf die Anfangsjahrzehnte der Bundesrepublik. In: APuZ 32/33, S. 40-45

Römer, Peter (2009): Kritik der „Berufsverbote“ in der BRD, in: Römer, Peter (Hrsg.): Die Verteidigung des Grundgesetzes (= Beiträge, Bd. 3), Köln, S. 110-117.

Schäfer, Helmut (1982): Die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Eine Einführung in das deutsche Verfassungsrecht (= Geschichte und Staat, Bd. 261 / 262), München / Wien.

Schillo, Johannes (2012): Zur staatlichen Formierung politischer Bildung – Verfassungsschutz und Extremismusforschung setzten die Eckdaten. In: Klaus Ahlheim, Johannes Schillo (Hrsg.): Politische Bildung zwischen Formierung und Aufklärung. Hannover: Offizin, S. 126-143.

Schulz, Sarah (2012): Die freiheitliche demokratische Grundordnung und ihre Feinde – Anmerkungen zur Autorität des Rechts.

Seifert, Jürgen (1991): Der Grundkonsens über die doppelte innerstaatliche Feinderklärung. Zur Entwicklung der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. In: Blanke, Bernhard/Wollmann, Hellmut (Hrsg.), Die alte Bundesrepublik – Kontinuität und Wandel. (Leviathan Sonderheft 12), Opladen, S. 354-366.

Uhlig, Tom David; Berendsen, Eva; Rhein, Katharina (2019): Extrem unbrauchbar. Über Gleichsetzungen von links und rechts. Berlin: Verbrecher Verlag.

Widmaier, Benedikt (2017): Sollte die fdGO-Formel der Kern eines Demokratiefördergesetzes sein? In: Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement.

Wiegel, Gerd (2011): Total extrem? Zur gegenwärtigen Alltagsdominanz des Extremismusansatzes. In: Gudrun Hentges, Bettina Lösch (Hrsg.): Die Vermessung der sozialen Welt. Wiesbaden: Springer, S. 223-233.

Zentrum für Politische Bildung PH Wien & Arbeiterkammer Wien (2019): Was darf politische Bildung? Eine Handreichung für LehrerInnen für den Unterricht in Politischer Bildung.

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Wir beantworten hier Fragen zu aktuellen Entwicklungen und
Diskussionen in der politischen Bildung und Demokratieförderung,
insbesondere zur Anwendung des "Extremismus"-Konzeptes sowie zur
Überprüfung von Bildungsträgern durch den Verfassungsschutz.

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